AGB

Artikel 1 Definitionen 1.1 Unter Lieferant wird in diesen allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen verstanden: IGO-Post GmbH und die mit ihr verbundenen Unternehmen. 1.2 Unter Auftraggeber wird in diesen allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen verstanden: der Auftraggeber, der Kunde und/oder die ausschreibende Partei, der mit dem Lieferanten in (vorvertraglichen-) Geschäftsbeziehungen steht oder dem Lieferanten ein Angebot macht. 1.3 Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für sämtliche Kaufverträge über Waren sowie sonstige Verträge über vom Lieferanten zu erbringende Dienstleistungen (z.B. Beratungsleistungen oder die Herstellung von Entwürfen). „Waren“ im Sinne dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen umfassen sowohl verkaufte bewegliche Sachen als auch Dienstleistungen. 1.4 In Bezug auf die Auslegung der Handelsbegriffe in diesen allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen und in den Verträgen ist die jeweils aktuelle Fassung der Incoterms, wie publiziert von der Internationalen Handelskammer ausschlaggebend. Artikel 2 Geltungsbereich 2.1 Die Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle vom Lieferanten gemachten Angebote und alle vom Lieferanten mit dem Auftraggeber vereinbarten Verträge. 2.2 Abweichende Bedingungen gelten nicht und binden Lieferanten nur, falls ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt wurde und nur für den diesbezüglichen Vertrag. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen haben insbesondere im Fall von Widersprüchen Vorrang vor anderen Allgemeinen Bedingungen in Prospekten, Katalogen etc. 2.3 Der Anwendung eigener Allgemeiner Bedingungen des Auftraggebers wird widersprochen, diese werden nicht in den Vertrag einbezogen, es sei denn der Lieferant hat der Anwendung im Einzelfall schriftlich zugestimmt. 2.4 Alle Bedingungen in diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen und insbesondere solche, die die Haftung des Lieferanten ausschließen oder beschränken oder den Lieferanten von Ansprüchen Dritter befreien, gelten auch zugunsten der Personen, die für Lieferanten oder für Dritte tätig sind, für deren Handlungen oder Unterlassungen der Lieferant haftbar sein kann. Artikel 3 Angebote Sämtliche Angebote und Darstellungen in Katalogen, Prospekten und sonstigen Veröffentlichungen sind stets freibleibend und stellen kein eigenes Angebot dar. Ein Vertrag über die Lieferung der Waren bzw. Erbringung der Dienstleistungen kommt erst mit Zugang der Auftragsbestätigung des Lieferanten beim Auftraggeber zustande. Artikel 4 Preise 4.1 Die im Angebot gemachten Preise verstehen sich zuzüglich MwSt. in der jeweiligen gesetzlichen Höhe, in genannter Währung und beruhen auf den zum Zeitpunkt des Angebots geltenden Kostenbestimmungsfaktoren. Preise gelten ex Lager des Lieferanten. 4.2 Der Lieferant hat bis zur Annahme des Angebotes das Recht zu bestimmen, dass bestimmte Waren nur in bestimmten Minimummengen geliefert werden. Artikel 5 Stornierungen 5.1 Wenn der Auftraggeber den erteilten Auftrag ganz oder teilweise storniert, ist er dem Lieferanten gegenüber zur Erstattung aller im Zusammenhang mit der Ausführung des betreffenden Auftrages berechtigterweise bereits aufgewendeten Kosten (Kosten für Vorbereitungen, Bestellungen bei Dritten, Lagerung, Provision usw.) verpflichtet. Davon unberührt bleiben Ansprüche des Lieferanten auf vollständigen Ersatz von Gewinnausfällen und sonstigen durch die Stornierung entstandenen Schäden. Artikel 6 Lieferung bedruckter Produkte 6.1 Soweit der Lieferant Waren als Sonderanfertigung nach Vorlagen des Auftraggebers (z.B. Anbringung von Logos des Auftraggebers) fertigt, hat der Auftraggeber die notwendigen Muster rechtzeitig und in einer Qualität zu liefern, die eine Übertragung des Musters ohne Weiteres ermöglicht. 6.2 Verpflichtet sich der Lieferant, ein Probeexemplar einer Sonderanfertigung innerhalb bestimmter Fristen zu liefern, versteht sich diese Frist stets als ab dem Zugang des vom Auftraggeber zu stellenden Musters beim Lieferanten gerechnet. 6.3 Widerspricht der Auftraggeber einem ihm übersandten Muster nicht nicht innerhalb von 48 Stunden nach dessen Zugang, gilt das Muster als genehmigt, sofern der Lieferant den Auftraggeber bei der Versendung des Musters auf diese Rechtsfolge hinweist. 6.4 Der Lieferant hat Anspruch auf eine Vergütung für die Lieferung eines genehmigten Musters entsprechend der Vergütung der weiteren Waren. Artikel 7 Beratung und Produktentwicklungen 7.1 Der Lieferant ist verpflichtet, die Belange des Auftraggebers nach bestem Wissen und Können zu berücksichtigen und auf eine entsprechende Frage hin, beratend aufzutreten. 7.2 Der Lieferant wird alle durch den Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen streng vertraulich behandeln, auch nach Beendigung der geschäftlichen Beziehungen. Seinerseits ist der Auftraggeber zur Geheimhaltung aller ihm bekannt gewordener Belange des Unternehmens des Lieferanten, seiner Produkte und/oder seiner Dienstleistungen verpflichtet. 7.3 Handelt es sich um Produktentwicklung, Beratungsleistungen hinsichtlich des Einsatzes von Promotionsprodukten, Beratungsleistungen hinsichtlich kreativer Konzepte, Angebote für umfassende Projekte mit oder ohne Produktaufdruck, nationale oder internationale Marktstudien hinsichtlich spezifischer Produkte oder Produktanfragen hinsichtlich nicht konkret beschriebener Produkte durch IGOPOST GmbH, so ist der Auftraggeber in allen Fällen, die nicht tatsächlich zu Warenlieferungen führen, verpflichtet, die vom Lieferanten erbrachten Leistungen nach dem zwischen den Parteien vereinbarten Stundensatz oder in Ermangelung eines solchen nach dem angemessenen und in der Branche üblichen Satz zu vergüten. Artikel 8 Prüfungen, Nachbesserung 8.1 Wenn mit dem Auftraggeber Prüfungen vereinbart wurden, haben diese jeweils gemäß den vereinbarten oder rechtzeitig zu vereinbarenden Prüfmethoden, Prüfvorschriften und Prüffristen zu erfolgen. Prüfungen dürfen keine Annahmeverzögerungen zur Folge haben. Weitergehende gesetzliche Prüfungspflichten z.B. gem. § 377 HGB bleiben unberührt. 8.2 Wenn der Lieferant dem Auftraggeber innerhalb der vereinbarten Frist oder zumindest rechtzeitig das Datum der Prüfung mitgeteilt hat und der Auftraggeber der Aufforderung zur Prüfung nicht innerhalb einer angemessenen Frist Folge leistet, gelten die Waren als abgenommen. 8.3 Beanstandet der Auftraggeber die Waren, stehen dem Lieferanten zunächst zwei Nachbesserungsversuche zu. Weitergehende Ansprüche stehen dem Auftraggeber erst nach Fehlschlagen dieser Versuche zu. Artikel 9 Lieferungen und Lieferzeit 9.1 Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, gelten angegebene Lieferfristen auf keinen Fall als verbindliche Endfrist. Bei nicht fristgemäßer Lieferung gerät der Lieferant somit nicht automatisch in Verzug und ist schriftlich zu mahnen. 9.2 Die Lieferfrist beginnt am letzten der nachstehenden Tage: a. am Tag des Vertragsschlusses; b. an dem Tag, an dem die für die Vertragserfüllung notwendigen Unterlagen, Angaben, Genehmigungen usw. beim Lieferanten eingehen; c. an dem Tag, an dem eine etwaige Vorauszahlung des Auftraggebers beim Lieferanten eingeht; d. an dem Tag, an dem die Genehmigung der Druckfahne dem Lieferanten zugeht. 9.3 Der Lieferant behält sich das Recht vor, im Falle von eigens für den Auftraggeber bearbeiteten bzw. zusammengesetzten Waren höchstens 10 % mehr oder weniger als die vereinbarte Menge zu liefern und in Rechnung zu stellen, sofern die abweichende Menge durch den technischen Ablauf der Produktion unumgänglich war. 9.4 Teilsendungen von Waren durch den Lieferanten sind nach vorheriger Absprache in gutem Einvernehmen zulässig, wobei die Zahlung je Einzelsendung zu erfolgen hat. 9.5 Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, gelten die vom Lieferanten angegebenen Preise unbeschadet obiger Preisbestimmungen bei Lieferung ab Werk, Lager oder sonstigem Lagerort ohne Umsatzsteuer und Versicherung. 9.6 Die Produkte werden am im Vertrag benannten Lager des Lieferanten übergeben. Die Gefahr der Verschlechterung und des Untergangs geht mit Übergabe (Verladung) auf den Auftraggeber über. Sofern die Waren auf Wunsch des Auftraggebers an einen von diesem benannten Ort versendet werden, erfolgt dies auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. 9.7 Bei Verweigerung der Annahme von Warenlieferungen durch den Auftraggeber geht die mit den Waren verbundene Gefahr umgehend auf den Auftraggeber über, und der Lieferant kann seine Zahlungsansprüche sodann unmittelbar geltend machen. Der Lieferant wird die Waren bis auf weiteres auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers verwahren. 9.8 Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, erfolgt der Transport auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, und zwar auch dann, wenn der Spediteur oder Frachtführer ausdrücklich bestimmt hat, dass auf sämtlichen Transportunterlagen festzuhalten ist, dass alle transportbedingten Schäden auf Rechnung und Gefahr des Versenders gehen. 9.9 Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, entscheidet der Lieferant nach bestem Wissen über Transportweise und Transportmittel. Die Haftung des Lieferanten für Auswahlverschulden bei der Bestimmung des Frachtführers wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Die Transportkosten gehen auf Rechnung des Auftraggebers. 9.10 Wenn der Lieferant dem Auftraggeber Muster zur Verfügung stellt, darf der Auftraggeber die Muster innerhalb von vierzehn Tagen nach deren Eingang in unbeschädigtem Zustand und in der Originalverpackung an den Lieferanten retournieren, woraufhin die Rechnung gutgeschrieben wird. 9.11 Wenn der Lieferant Modelle, Muster oder Vorlagen zeigt oder zur Verfügung stellt, dienen diese lediglich zur Illustration; die Eigenschaften der Lieferwaren können von denen der Muster, Modelle oder Vorlagen abweichen. Es gelten sinngemäß die Bestimmungen in Artikel 8. 9.12 Bei Annahmeverzug des Auftraggebers ist der Lieferant nach Mahnung berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten und Ersatz des entstandenen Schadens zu verlangen. Er kann dann die Waren veräußern oder einem anderen Nutzungszweck zuführen. Der dadurch gegebenenfalls erzielte Erlös nach Abzug aller verbundenen Kosten wird auf den Schadenersatzanspruch angerechnet. Artikel 10 Reklamationen 10.1 Reklamationen wegen offensichtlicher Mängel sind innerhalb von acht Tagen nach Lieferung der Waren schriftlich vorzubringen. Bei Überschreitung dieser Frist ist der Lieferant nicht zu irgendeiner Schadensersatzleistung verpflichtet. 10.2 Reklamationen wegen sonstiger Mängel sind innerhalb von acht Tagen nach deren Feststellung bis spätestens sechs Monate nach Lieferung der Waren schriftlich vorzubringen, wobei vorerwähnte Frist als Verfallsfrist zu gelten hat. 10.3 Reklamationen wegen der Höhe der vom Lieferanten ausgestellten Rechnungen sind innerhalb von dreißig Tagen nach Zugang der Rechnung schriftlich vorzubringen, wobei vorerwähnte Frist als Verfallsfrist zu gelten hat. 10.4 Scheitert der Versuch der Nachbesserung zwei Mal, ist der Auftraggeber zum Rücktritt berechtigt. Der Lieferant erteilt in diesem Fall eine Gutschrift über den Kaufpreis. Jede sonstige (darüber hinausgehende) Schadensersatzpflicht wird ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht oder die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit betrifft. Artikel 11 Eigentumsvorbehalt 11.1 Solange der Auftraggeber dem Lieferanten gegenüber irgendeine Verpflichtung nicht vollständig erfüllt hat, bleiben Waren auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers weiterhin Eigentum des Lieferanten. Der Auftraggeber übt für den Lieferanten den Besitz an den Waren aus, bis er seine Verpflichtungen dem Lieferanten gegenüber vollständig erfüllt hat. 11.2 Solange das Eigentum an den Waren nicht auf den Auftraggeber übergegangen ist, hat dieser nicht das Recht, die Waren auf irgendeine Weise zu veräußern, zu vermieten oder zu belasten, es sei denn, dass und sofern dies nach Einwilligung des Lieferanten im Rahmen des normalen Geschäftsbetriebs erfolgt, wobei der Auftraggeber seine Forderungen an Dritte bereits jetzt für diesen Fall an den dies annehmenden Lieferanten abtritt und dem Lieferanten auf dessen erstes Anfordern eine gesonderte Abtretungsurkunde vorlegen wird. Der Lieferant kann zudem nach eigenem Ermessen die vorherige Bestellung eines nicht anzeigepflichtigen Forderungspfandrechts verlangen. 11.3 Wenn der Auftraggeber seine Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt, ist er ohne weitere Mahnung verpflichtet, dem Lieferanten auf dessen erstes Anfordern die Waren, an denen ihm das Eigentum zusteht, herauszugeben. Dem Lieferanten und dessen Mitarbeitern steht das Recht zu, zur Erlangung des unmittelbaren Besitzes an den Lieferwaren das Gelände des Auftraggebers zu betreten. 11.4 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Interessen des Lieferanten im Zusammenhang mit dem Eigentumsvorbehalt zu wahren, den Wert der Ware im Fall des Unterganges zu erstatten und seine Forderungen an Versicherer auf erstes Anfordern an den Lieferanten abzutreten. Artikel 12 Zahlung 12.1 Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, haben Zahlungen an den Lieferanten unbeschadet der Bestimmungen des folgenden Absatzes innerhalb von dreißig Tagen nach dem Rechnungsdatum netto zu erfolgen, wobei vorerwähnte Frist als Endfrist zu gelten hat. Bei Annahmeverzug des Auftraggebers bleibt die Zahlungsverpflichtung davon unberührt. 12.2 Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, werden sämtliche Zahlungen des Auftraggebers ungeachtet des Verwendungszwecks zunächst auf die Kosten, anschließend die fälligen Zinsen und schließlich die Hauptforderung der offenen Rechnungen angerechnet. 12.3 Schuldaufrechnung oder sonstige Formen der Verrechnung sind ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung auf keinen Fall zulässig, es sei denn die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. 12.4 Der Lieferant behält sich vor, im Einzelfall die Vorauszahlung des Kaufpreises zu verlangen und Kreditlimits für Warenlieferungen festzulegen. 12.5 Wenn der Auftraggeber nicht innerhalb der vereinbarten Frist zahlt, ist er im Verzug, wobei er dem Lieferanten Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz schuldet. Nimmt der Lieferant Kontokorrentkredit zu einem höheren Zinssatz in Anspruch, so ist er berechtigt, einen diesem Zins entsprechenden Zinssatz zu berechnen. 12.6 Der Auftraggeber hat dem Lieferanten neben erstattungsfähigen Gerichts- und Anwaltskosten auch sonstige Inkassokosten zu erstatten, wie durch diese Kosten der Beauftragung eines Anwaltes erspart wurden. Der Lieferant ist berechtigt, einen pauschalen Schadenersatz für Bearbeitungskosten von Mahnungen von 10,-- € je ausgesprochener Mahnung zu verlangen. Der Auftraggeber bleibt berechtigt, nachzuweisen, dass nur ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist. Artikel 13 Haftung 13.1 Grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz ausgenommen, haftet der Lieferant lediglich für Kosten, Schäden und Zinsen infolge von Handlungen oder Versäumnissen vorerwähnter Personen oder sonstiger Angestellter des Lieferanten oder aber von Personen, die zwecks Vertragserfüllung vom Lieferanten beschäftigt werden, jedoch höchstens bis zum Betrag der Rechnung über die vom Lieferanten gelieferten Waren, die mit der Entstehung der Schäden im Zusammenhang stehen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für Schäden der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf fahrlässigen Pflichtverletzungen beruhen. 13.2 Jede Haftung des Lieferanten für dem Auftraggeber und/oder Dritten entstandene Betriebsunterbrechungsschäden oder sonstige Folgeschäden wird ungeachtet der Entstehungsursache ausdrücklich ausgeschlossen. Artikel 14 Höhere Gewalt 14.1 Im Falle einer unverschuldeten Leistungsstörung seitens einer der beiden Parteien wird die Erfüllung des Vertrages oder des betroffenen Vertragsteils aufgeschoben. Die Parteien setzen sich baldmöglichst vom Eintritt eines solchen Falls in Kenntnis. Erst nach dreimonatiger Verzögerung der Vertragserfüllung oder dann, wenn feststeht, dass diese mindestens drei Monate dauern wird, sind jeweils beide Parteien berechtigt, den Vertrag per Einschreiben mit sofortiger Wirkung ganz oder teilweise aufzulösen, ohne einander gegenüber deswegen zu irgendwelchen Schadensersatzleistungen verpflichtet zu sein. Davon unberührt bleibt die Verpflichtung des Auftraggebers, dem Lieferanten die zum Zeitpunkt der Vertragsauflösung bereits gelieferten Waren zu bezahlen. Artikel 15 Vertragsbeendigung 15.1 Gerät der Auftraggeber mit der Zahlung des Kaufpreises oder der Erfüllung sonstiger wesentlicher Pflichten mehr als 14 Tage in Verzug, ist der Lieferant berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten, sofern keine andere Nachfrist vereinbart ist. Ansprüche des Lieferanten auf Schadenersatz und sonstige gesetzliche Rechte bleiben unberührt. 15.2 Die gleiche Befugnis wie in Artikel 15 Absatz 1, jedoch ohne die Erfordernis einer Mahnung steht dem Lieferanten zu, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers gestellt wird oder seine Waren mit Arrest belegt werden, sowie im Falle einer Bestreikung oder Liquidation seines Unternehmens. Der Lieferant kann die Bezahlung der Waren vor Lieferung verlangen, wenn er begründete Zweifel an der Bonität des Auftraggebers besitzt. Artikel 16 Schutzrechte usw. 16.1 Alle Rechte an Zeichnungen, Skizzen, Pläne, Muster, Modelle usw, die vom Lieferanten selbst geschaffen wurden, bleiben auch nach Übergabe geistiges Eigentum des Lieferanten und dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferanten vom Auftraggeber nicht zu anderen Zwecken genutzt werden als dem Zweck des geschlossenen Vertrages (einfaches Nutzungsrecht). 16.2 Der Auftraggeber garantiert, dass die von ihm dem Lieferanten übergebenen Vorlagen und Muster frei von Rechten Dritter sind und der Lieferant mit deren Bearbeitung keine Rechte Dritter verletzt. Er stellt den Lieferanten von sämtlichen Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit der Verletzung geistiger Eigentumsrechte durch Verwendung der vom Auftraggeber stammenden Vorlagen und Muster (z.B. Logos, Zeichnungen und Bilder) auf erstes Anfordern frei und hat ihm alle damit im Zusammenhang entstehende Schäden zu ersetzen. Artikel 17 Streitigkeiten / anwendbares Recht 17.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 17.2 Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. 17.3 Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, erlöschen sämtliche Rechtsansprüche des Auftraggebers mit Ausnahme des Lieferanspruches und ausgenommen Ansprüche, die auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung oder auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen nach Ablauf eines Jahres nach dem Lieferdatum. 17.4 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Auftraggeber einschließlich dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN DER FIRMA IGO-POST GMBH, VON-KETTELER-STRAßE 10, 47906 KEMPEN

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