AGB
Artikel 1 Definitionen
1.1 Unter Lieferant wird in diesen allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen verstanden: IGO-Post
GmbH und die mit ihr verbundenen Unternehmen.
1.2 Unter Auftraggeber wird in diesen allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen verstanden: der
Auftraggeber, der Kunde und/oder die ausschreibende Partei, der mit dem Lieferanten in (vorvertraglichen-)
Geschäftsbeziehungen steht oder dem Lieferanten ein Angebot macht.
1.3 Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für sämtliche Kaufverträge über Waren
sowie sonstige Verträge über vom Lieferanten zu erbringende Dienstleistungen (z.B. Beratungsleistungen
oder die Herstellung von Entwürfen). „Waren“ im Sinne dieser Allgemeinen Verkaufs- und
Lieferbedingungen umfassen sowohl verkaufte bewegliche Sachen als auch Dienstleistungen.
1.4 In Bezug auf die Auslegung der Handelsbegriffe in diesen allgemeinen Verkaufs- und
Lieferbedingungen und in den Verträgen ist die jeweils aktuelle Fassung der Incoterms, wie publiziert von
der Internationalen Handelskammer ausschlaggebend.
Artikel 2 Geltungsbereich
2.1 Die Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle vom Lieferanten gemachten Angebote und alle
vom Lieferanten mit dem Auftraggeber vereinbarten Verträge.
2.2 Abweichende Bedingungen gelten nicht und binden Lieferanten nur, falls ihrer Geltung ausdrücklich
schriftlich zugestimmt wurde und nur für den diesbezüglichen Vertrag. Diese Allgemeinen Verkaufs- und
Lieferbedingungen haben insbesondere im Fall von Widersprüchen Vorrang vor anderen Allgemeinen
Bedingungen in Prospekten, Katalogen etc.
2.3 Der Anwendung eigener Allgemeiner Bedingungen des Auftraggebers wird widersprochen, diese werden
nicht in den Vertrag einbezogen, es sei denn der Lieferant hat der Anwendung im Einzelfall schriftlich
zugestimmt.
2.4 Alle Bedingungen in diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen und insbesondere solche, die die
Haftung des Lieferanten ausschließen oder beschränken oder den Lieferanten von Ansprüchen Dritter
befreien, gelten auch zugunsten der Personen, die für Lieferanten oder für Dritte tätig sind, für deren
Handlungen oder Unterlassungen der Lieferant haftbar sein kann.
Artikel 3 Angebote
Sämtliche Angebote und Darstellungen in Katalogen, Prospekten und sonstigen Veröffentlichungen sind
stets freibleibend und stellen kein eigenes Angebot dar. Ein Vertrag über die Lieferung der Waren bzw.
Erbringung der Dienstleistungen kommt erst mit Zugang der Auftragsbestätigung des Lieferanten beim
Auftraggeber zustande.
Artikel 4 Preise
4.1 Die im Angebot gemachten Preise verstehen sich zuzüglich MwSt. in der jeweiligen gesetzlichen
Höhe, in genannter Währung und beruhen auf den zum Zeitpunkt des Angebots geltenden
Kostenbestimmungsfaktoren. Preise gelten ex Lager des Lieferanten.
4.2 Der Lieferant hat bis zur Annahme des Angebotes das Recht zu bestimmen, dass bestimmte Waren
nur in bestimmten Minimummengen geliefert werden.
Artikel 5 Stornierungen
5.1 Wenn der Auftraggeber den erteilten Auftrag ganz oder teilweise storniert, ist er dem Lieferanten
gegenüber zur Erstattung aller im Zusammenhang mit der Ausführung des betreffenden Auftrages
berechtigterweise bereits aufgewendeten Kosten (Kosten für Vorbereitungen, Bestellungen bei Dritten,
Lagerung, Provision usw.) verpflichtet. Davon unberührt bleiben Ansprüche des Lieferanten auf vollständigen
Ersatz von Gewinnausfällen und sonstigen durch die Stornierung entstandenen Schäden.
Artikel 6 Lieferung bedruckter Produkte
6.1 Soweit der Lieferant Waren als Sonderanfertigung nach Vorlagen des Auftraggebers (z.B. Anbringung
von Logos des Auftraggebers) fertigt, hat der Auftraggeber die notwendigen Muster rechtzeitig und in
einer Qualität zu liefern, die eine Übertragung des Musters ohne Weiteres ermöglicht.
6.2 Verpflichtet sich der Lieferant, ein Probeexemplar einer Sonderanfertigung innerhalb bestimmter
Fristen zu liefern, versteht sich diese Frist stets als ab dem Zugang des vom Auftraggeber zu stellenden
Musters beim Lieferanten gerechnet.
6.3 Widerspricht der Auftraggeber einem ihm übersandten Muster nicht nicht innerhalb von 48 Stunden
nach dessen Zugang, gilt das Muster als genehmigt, sofern der Lieferant den Auftraggeber bei der
Versendung des Musters auf diese Rechtsfolge hinweist.
6.4 Der Lieferant hat Anspruch auf eine Vergütung für die Lieferung eines genehmigten Musters entsprechend
der Vergütung der weiteren Waren.
Artikel 7 Beratung und Produktentwicklungen
7.1 Der Lieferant ist verpflichtet, die Belange des Auftraggebers nach bestem Wissen und Können zu
berücksichtigen und auf eine entsprechende Frage hin, beratend aufzutreten.
7.2 Der Lieferant wird alle durch den Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen streng vertraulich
behandeln, auch nach Beendigung der geschäftlichen Beziehungen. Seinerseits ist der Auftraggeber
zur Geheimhaltung aller ihm bekannt gewordener Belange des Unternehmens des Lieferanten, seiner
Produkte und/oder seiner Dienstleistungen verpflichtet.
7.3 Handelt es sich um Produktentwicklung, Beratungsleistungen hinsichtlich des Einsatzes von
Promotionsprodukten, Beratungsleistungen hinsichtlich kreativer Konzepte, Angebote für umfassende
Projekte mit oder ohne Produktaufdruck, nationale oder internationale Marktstudien hinsichtlich spezifischer
Produkte oder Produktanfragen hinsichtlich nicht konkret beschriebener Produkte durch IGOPOST
GmbH, so ist der Auftraggeber in allen Fällen, die nicht tatsächlich zu Warenlieferungen führen,
verpflichtet, die vom Lieferanten erbrachten Leistungen nach dem zwischen den Parteien vereinbarten
Stundensatz oder in Ermangelung eines solchen nach dem angemessenen und in der Branche üblichen
Satz zu vergüten.
Artikel 8 Prüfungen, Nachbesserung
8.1 Wenn mit dem Auftraggeber Prüfungen vereinbart wurden, haben diese jeweils gemäß den vereinbarten
oder rechtzeitig zu vereinbarenden Prüfmethoden, Prüfvorschriften und Prüffristen zu erfolgen.
Prüfungen dürfen keine Annahmeverzögerungen zur Folge haben. Weitergehende gesetzliche
Prüfungspflichten z.B. gem. § 377 HGB bleiben unberührt.
8.2 Wenn der Lieferant dem Auftraggeber innerhalb der vereinbarten Frist oder zumindest rechtzeitig das
Datum der Prüfung mitgeteilt hat und der Auftraggeber der Aufforderung zur Prüfung nicht innerhalb einer
angemessenen Frist Folge leistet, gelten die Waren als abgenommen.
8.3 Beanstandet der Auftraggeber die Waren, stehen dem Lieferanten zunächst zwei
Nachbesserungsversuche zu. Weitergehende Ansprüche stehen dem Auftraggeber erst nach
Fehlschlagen dieser Versuche zu.
Artikel 9 Lieferungen und Lieferzeit
9.1 Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, gelten angegebene Lieferfristen auf keinen
Fall als verbindliche Endfrist. Bei nicht fristgemäßer Lieferung gerät der Lieferant somit nicht automatisch
in Verzug und ist schriftlich zu mahnen.
9.2 Die Lieferfrist beginnt am letzten der nachstehenden Tage:
a. am Tag des Vertragsschlusses;
b. an dem Tag, an dem die für die Vertragserfüllung notwendigen Unterlagen, Angaben, Genehmigungen
usw. beim Lieferanten eingehen;
c. an dem Tag, an dem eine etwaige Vorauszahlung des Auftraggebers beim Lieferanten eingeht;
d. an dem Tag, an dem die Genehmigung der Druckfahne dem Lieferanten zugeht.
9.3 Der Lieferant behält sich das Recht vor, im Falle von eigens für den Auftraggeber bearbeiteten bzw.
zusammengesetzten Waren höchstens 10 % mehr oder weniger als die vereinbarte Menge zu liefern und
in Rechnung zu stellen, sofern die abweichende Menge durch den technischen Ablauf der Produktion
unumgänglich war.
9.4 Teilsendungen von Waren durch den Lieferanten sind nach vorheriger Absprache in gutem
Einvernehmen zulässig, wobei die Zahlung je Einzelsendung zu erfolgen hat.
9.5 Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, gelten die vom Lieferanten angegebenen
Preise unbeschadet obiger Preisbestimmungen bei Lieferung ab Werk, Lager oder sonstigem Lagerort
ohne Umsatzsteuer und Versicherung.
9.6 Die Produkte werden am im Vertrag benannten Lager des Lieferanten übergeben. Die Gefahr der
Verschlechterung und des Untergangs geht mit Übergabe (Verladung) auf den Auftraggeber über. Sofern
die Waren auf Wunsch des Auftraggebers an einen von diesem benannten Ort versendet werden, erfolgt
dies auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.
9.7 Bei Verweigerung der Annahme von Warenlieferungen durch den Auftraggeber geht die mit
den Waren verbundene Gefahr umgehend auf den Auftraggeber über, und der Lieferant kann seine
Zahlungsansprüche sodann unmittelbar geltend machen. Der Lieferant wird die Waren bis auf weiteres
auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers verwahren.
9.8 Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, erfolgt der Transport auf Rechnung und
Gefahr des Auftraggebers, und zwar auch dann, wenn der Spediteur oder Frachtführer ausdrücklich
bestimmt hat, dass auf sämtlichen Transportunterlagen festzuhalten ist, dass alle transportbedingten
Schäden auf Rechnung und Gefahr des Versenders gehen.
9.9 Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, entscheidet der Lieferant nach bestem
Wissen über Transportweise und Transportmittel. Die Haftung des Lieferanten für Auswahlverschulden
bei der Bestimmung des Frachtführers wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Die
Transportkosten gehen auf Rechnung des Auftraggebers.
9.10 Wenn der Lieferant dem Auftraggeber Muster zur Verfügung stellt, darf der Auftraggeber die
Muster innerhalb von vierzehn Tagen nach deren Eingang in unbeschädigtem Zustand und in der
Originalverpackung an den Lieferanten retournieren, woraufhin die Rechnung gutgeschrieben wird.
9.11 Wenn der Lieferant Modelle, Muster oder Vorlagen zeigt oder zur Verfügung stellt, dienen diese
lediglich zur Illustration; die Eigenschaften der Lieferwaren können von denen der Muster, Modelle oder
Vorlagen abweichen. Es gelten sinngemäß die Bestimmungen in Artikel 8.
9.12 Bei Annahmeverzug des Auftraggebers ist der Lieferant nach Mahnung berechtigt, vom Vertrag
zurück zu treten und Ersatz des entstandenen Schadens zu verlangen. Er kann dann die Waren
veräußern oder einem anderen Nutzungszweck zuführen. Der dadurch gegebenenfalls erzielte Erlös nach
Abzug aller verbundenen Kosten wird auf den Schadenersatzanspruch angerechnet.
Artikel 10 Reklamationen
10.1 Reklamationen wegen offensichtlicher Mängel sind innerhalb von acht Tagen nach Lieferung der
Waren schriftlich vorzubringen. Bei Überschreitung dieser Frist ist der Lieferant nicht zu irgendeiner
Schadensersatzleistung verpflichtet.
10.2 Reklamationen wegen sonstiger Mängel sind innerhalb von acht Tagen nach deren Feststellung bis
spätestens sechs Monate nach Lieferung der Waren schriftlich vorzubringen, wobei vorerwähnte Frist als
Verfallsfrist zu gelten hat.
10.3 Reklamationen wegen der Höhe der vom Lieferanten ausgestellten Rechnungen sind innerhalb
von dreißig Tagen nach Zugang der Rechnung schriftlich vorzubringen, wobei vorerwähnte Frist als
Verfallsfrist zu gelten hat.
10.4 Scheitert der Versuch der Nachbesserung zwei Mal, ist der Auftraggeber zum Rücktritt berechtigt.
Der Lieferant erteilt in diesem Fall eine Gutschrift über den Kaufpreis. Jede sonstige (darüber
hinausgehende) Schadensersatzpflicht wird ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit beruht oder die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit betrifft.
Artikel 11 Eigentumsvorbehalt
11.1 Solange der Auftraggeber dem Lieferanten gegenüber irgendeine Verpflichtung nicht vollständig
erfüllt hat, bleiben Waren auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers weiterhin Eigentum des
Lieferanten. Der Auftraggeber übt für den Lieferanten den Besitz an den Waren aus, bis er seine
Verpflichtungen dem Lieferanten gegenüber vollständig erfüllt hat.
11.2 Solange das Eigentum an den Waren nicht auf den Auftraggeber übergegangen ist, hat dieser nicht
das Recht, die Waren auf irgendeine Weise zu veräußern, zu vermieten oder zu belasten, es sei denn,
dass und sofern dies nach Einwilligung des Lieferanten im Rahmen des normalen Geschäftsbetriebs
erfolgt, wobei der Auftraggeber seine Forderungen an Dritte bereits jetzt für diesen Fall an den dies
annehmenden Lieferanten abtritt und dem Lieferanten auf dessen erstes Anfordern eine gesonderte
Abtretungsurkunde vorlegen wird. Der Lieferant kann zudem nach eigenem Ermessen die vorherige
Bestellung eines nicht anzeigepflichtigen Forderungspfandrechts verlangen.
11.3 Wenn der Auftraggeber seine Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt, ist er ohne weitere Mahnung verpflichtet,
dem Lieferanten auf dessen erstes Anfordern die Waren, an denen ihm das Eigentum zusteht,
herauszugeben. Dem Lieferanten und dessen Mitarbeitern steht das Recht zu, zur Erlangung des unmittelbaren
Besitzes an den Lieferwaren das Gelände des Auftraggebers zu betreten.
11.4 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Interessen des Lieferanten im Zusammenhang mit dem
Eigentumsvorbehalt zu wahren, den Wert der Ware im Fall des Unterganges zu erstatten und seine
Forderungen an Versicherer auf erstes Anfordern an den Lieferanten abzutreten.
Artikel 12 Zahlung
12.1 Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, haben Zahlungen an den Lieferanten
unbeschadet der Bestimmungen des folgenden Absatzes innerhalb von dreißig Tagen nach
dem Rechnungsdatum netto zu erfolgen, wobei vorerwähnte Frist als Endfrist zu gelten hat. Bei
Annahmeverzug des Auftraggebers bleibt die Zahlungsverpflichtung davon unberührt.
12.2 Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, werden sämtliche Zahlungen des
Auftraggebers ungeachtet des Verwendungszwecks zunächst auf die Kosten, anschließend die fälligen
Zinsen und schließlich die Hauptforderung der offenen Rechnungen angerechnet.
12.3 Schuldaufrechnung oder sonstige Formen der Verrechnung sind ohne ausdrückliche schriftliche
Vereinbarung auf keinen Fall zulässig, es sei denn die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt.
12.4 Der Lieferant behält sich vor, im Einzelfall die Vorauszahlung des Kaufpreises zu verlangen und
Kreditlimits für Warenlieferungen festzulegen.
12.5 Wenn der Auftraggeber nicht innerhalb der vereinbarten Frist zahlt, ist er im Verzug, wobei er dem
Lieferanten Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz schuldet. Nimmt der Lieferant
Kontokorrentkredit zu einem höheren Zinssatz in Anspruch, so ist er berechtigt, einen diesem Zins entsprechenden
Zinssatz zu berechnen.
12.6 Der Auftraggeber hat dem Lieferanten neben erstattungsfähigen Gerichts- und Anwaltskosten auch
sonstige Inkassokosten zu erstatten, wie durch diese Kosten der Beauftragung eines Anwaltes erspart
wurden. Der Lieferant ist berechtigt, einen pauschalen Schadenersatz für Bearbeitungskosten von
Mahnungen von 10,-- € je ausgesprochener Mahnung zu verlangen. Der Auftraggeber bleibt berechtigt,
nachzuweisen, dass nur ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist.
Artikel 13 Haftung
13.1 Grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz ausgenommen, haftet der Lieferant lediglich für Kosten, Schäden
und Zinsen infolge von Handlungen oder Versäumnissen vorerwähnter Personen oder sonstiger
Angestellter des Lieferanten oder aber von Personen, die zwecks Vertragserfüllung vom Lieferanten
beschäftigt werden, jedoch höchstens bis zum Betrag der Rechnung über die vom Lieferanten gelieferten
Waren, die mit der Entstehung der Schäden im Zusammenhang stehen. Dieser Haftungsausschluss gilt
nicht für Schäden der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf fahrlässigen
Pflichtverletzungen beruhen.
13.2 Jede Haftung des Lieferanten für dem Auftraggeber und/oder Dritten entstandene
Betriebsunterbrechungsschäden oder sonstige Folgeschäden wird ungeachtet der Entstehungsursache
ausdrücklich ausgeschlossen.
Artikel 14 Höhere Gewalt
14.1 Im Falle einer unverschuldeten Leistungsstörung seitens einer der beiden Parteien wird die Erfüllung
des Vertrages oder des betroffenen Vertragsteils aufgeschoben. Die Parteien setzen sich baldmöglichst
vom Eintritt eines solchen Falls in Kenntnis. Erst nach dreimonatiger Verzögerung der Vertragserfüllung
oder dann, wenn feststeht, dass diese mindestens drei Monate dauern wird, sind jeweils beide Parteien
berechtigt, den Vertrag per Einschreiben mit sofortiger Wirkung ganz oder teilweise aufzulösen, ohne
einander gegenüber deswegen zu irgendwelchen Schadensersatzleistungen verpflichtet zu sein.
Davon unberührt bleibt die Verpflichtung des Auftraggebers, dem Lieferanten die zum Zeitpunkt der
Vertragsauflösung bereits gelieferten Waren zu bezahlen.
Artikel 15 Vertragsbeendigung
15.1 Gerät der Auftraggeber mit der Zahlung des Kaufpreises oder der Erfüllung sonstiger wesentlicher
Pflichten mehr als 14 Tage in Verzug, ist der Lieferant berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten, sofern
keine andere Nachfrist vereinbart ist. Ansprüche des Lieferanten auf Schadenersatz und sonstige
gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
15.2 Die gleiche Befugnis wie in Artikel 15 Absatz 1, jedoch ohne die Erfordernis einer Mahnung steht
dem Lieferanten zu, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des
Auftraggebers gestellt wird oder seine Waren mit Arrest belegt werden, sowie im Falle einer Bestreikung
oder Liquidation seines Unternehmens. Der Lieferant kann die Bezahlung der Waren vor Lieferung verlangen,
wenn er begründete Zweifel an der Bonität des Auftraggebers besitzt.
Artikel 16 Schutzrechte usw.
16.1 Alle Rechte an Zeichnungen, Skizzen, Pläne, Muster, Modelle usw, die vom Lieferanten selbst
geschaffen wurden, bleiben auch nach Übergabe geistiges Eigentum des Lieferanten und dürfen ohne
vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferanten vom Auftraggeber nicht zu anderen Zwecken genutzt
werden als dem Zweck des geschlossenen Vertrages (einfaches Nutzungsrecht).
16.2 Der Auftraggeber garantiert, dass die von ihm dem Lieferanten übergebenen Vorlagen und Muster
frei von Rechten Dritter sind und der Lieferant mit deren Bearbeitung keine Rechte Dritter verletzt. Er
stellt den Lieferanten von sämtlichen Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit der Verletzung geistiger
Eigentumsrechte durch Verwendung der vom Auftraggeber stammenden Vorlagen und Muster (z.B.
Logos, Zeichnungen und Bilder) auf erstes Anfordern frei und hat ihm alle damit im Zusammenhang entstehende
Schäden zu ersetzen.
Artikel 17 Streitigkeiten / anwendbares Recht
17.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
17.2 Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches
Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser
Geschäftssitz. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat
oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
17.3 Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, erlöschen sämtliche
Rechtsansprüche des Auftraggebers mit Ausnahme des Lieferanspruches und ausgenommen Ansprüche,
die auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung oder auf der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit beruhen nach Ablauf eines Jahres nach dem Lieferdatum.
17.4 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Auftraggeber einschließlich dieser allgemeinen
Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch
die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN DER FIRMA IGO-POST GMBH, VON-KETTELER-STRAßE 10, 47906 KEMPEN





